§ 203 gilt nicht für den Jugendwohlfahrtsträger ( § 214 Abs. 1).
§ 203
§ 203. Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.