§ 203 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 203 gilt nicht für den Jugendwohlfahrtsträger ( § 214 Abs. 1).

§ 203

§ 203. Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.