Ersitzung.
§ 1452.
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019198
alte Dokumentnummer
N2181111680Z