vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1453 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wer verjähren und ersitzen kann.

§ 1453

Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte