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§ 1343 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Arten der Befestigung eines Rechtes:

§ 1343

Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung ein Drittes für den Schuldner, und die Verpfändung.