Dritter Theil
des
bürgerlichen Gesetzbuches.
Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Erstes Hauptstück.
Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten. Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.
§ 1342
Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.