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§ 1342 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Dritter Theil

des

bürgerlichen Gesetzbuches.

Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Erstes Hauptstück.

Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten. Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.

§ 1342

Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.

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