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§ 1181 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

2. Abschnitt

Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander Gestaltungsfreiheit

§ 1181

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.