§ 1181 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beytrages.

§ 1181

Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Uebergabe derselben zu Stande.