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§ 1162 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Vorzeitige Auflösung.

§ 1162.

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Schlagworte

Entlassung, Austritt

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018898

alte Dokumentnummer

N2181111380Z

Stichworte