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§ 1161 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Insolvenzverfahren

§ 1161

Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.