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§ 1 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1920

§ 1.

§ 6 des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:

Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach § 87 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10010182

Dokumentnummer

NOR40022509