§ 2.
Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010182
Dokumentnummer
NOR40022510
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