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§ 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1920

§ 2.

Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010182

Dokumentnummer

NOR40022510

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