Abfallvermeidungsprogramm
§ 9a.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
- 1. Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
- 2. eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß § 9;
- 3. eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten;
- 4. qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
- 5. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
- 6. ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.
(4) § 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40239306
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