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§ 9 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Durchführung der Prüfung

§ 9.

(1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.

(2) Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213935

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