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§ 8 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Prüfungskommissionen

§ 8.

(1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213934

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