Durchführung der Prüfung
§ 9.
(1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
(2) Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213935
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)