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§ 9 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

3. Abschnitt

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 9.

Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104350

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