3. Abschnitt
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht
§ 9.
Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006211
Dokumentnummer
NOR40104350
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