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§ 8 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

Betriebsbewilligung

§ 8.

(1) Die zur Genehmigung vorzulegende Betriebsvorschrift ist entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenentwurf auszuführen.

(2) Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn ist von den Herstellern oder anderen Unternehmen, die die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, zu erstellen.

(3) Die Abnahmebereitschaft der Seilbahn ist herzustellen und der zuständigen Behörde zu melden. Die Ergebnisse der Erprobung sind von den Herstellern, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen.

(4) Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. der Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Abs. 3,
  2. 2. ein Bericht des gemäß § 4 Abs. 2 verantwortlichen Herstellers oder anderen Unternehmens über allgemeine und besondere Ereignisse bei der Demontage, beim Transport und bei einer eventuellen Zwischenlagerung der Seilbahn,
  3. 3. ein Bericht des gemäß § 45 Seilbahngesetz 2003 bestellten Bauleiters über besondere Ereignisse bei der Montage,
  4. 4. die Prüfzeugnisse über die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen von weiter verwendeten Bauteilen und von Bauteilen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind,
  5. 5. die gemäß § 7 Abs. 6 geforderte geeignete Dokumentation und
  6. 6. eine Bestätigung der sach- und fachgerechten Ausführung über die Montage durch den gem. § 4 Abs. 2 für das Wiederaufstellen oder durch den gem. § 14 für die Montage Verantwortlichen.

Schlagworte

Bedienungsanleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104349

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