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§ 9 Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Fachrechnen

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Standpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
  2. 2. Polarpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
  3. 3. Berechnen von Absteckdaten,
  4. 4. Flächenberechnung,
  5. 5. Höhenbestimmung,
  6. 6. Profile und Schichtenlinien.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090486

alte Dokumentnummer

N5199852101L

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