Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Vermessungskunde und Gerätekunde,
- 2. berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen,
- 3. Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10007984
Dokumentnummer
NOR12090485
alte Dokumentnummer
N5199852100L
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