Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 9.
Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Art. 3 der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung annullieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012224
Dokumentnummer
NOR40252144
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