Fachkunde
§ 9.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Tierernährung,
- 2. Genetik und Zuchtmethodik,
- 3. Hygiene,
- 4. Krankheitslehre,
- 5. Haltungs-, Pflege- und Fütterungstechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Haltungstechnik, Pflegetechnik
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
10007911
Dokumentnummer
NOR12089358
alte Dokumentnummer
N5199761071J
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