Fachrechnen
§ 10.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Futterberechnung,
- 2. Zuchtberechnung,
- 3. Berechnung von gewünschten Konzentrationen,
- 4. Preiskalkulation.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
10007911
Dokumentnummer
NOR12089359
alte Dokumentnummer
N5199761072J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
