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§ 10 Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Fachrechnen

§ 10.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Futterberechnung,
  2. 2. Zuchtberechnung,
  3. 3. Berechnung von gewünschten Konzentrationen,
  4. 4. Preiskalkulation.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10007911

Dokumentnummer

NOR12089359

alte Dokumentnummer

N5199761072J

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