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§ 9 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

früher § 8

Bautechnik

§ 9.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
  2. 2. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
  3. 3. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
  4. 4. Bau- und Hilfsstoffe,
  5. 5. Betontechnologie und Betonprüfung,
  6. 6. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
  7. 7. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
  8. 8. Messen und Vermessen,
  9. 9. Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
  10. 10. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
  11. 11. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
  12. 12. Bodenarten, Erdbau und Landschaftsbau,
  13. 13. Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
  14. 14. Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßen ober- und unterbau, Spezial-Tiefbau),
  15. 15. Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung, Wasserhaltung).

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

früher § 8

Schlagworte

Baustoff, Straßenoberbau, Straßenunterbau

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243080

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