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§ 9 SWRV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

3. Abschnitt

Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

§ 9

Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder jeden Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. 1. die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
  2. 2. die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
  3. 3. die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß § 2 mindestens einmal 100% überstiegen hat.

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