3. Abschnitt
Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung
§ 9
Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder jeden Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn
- 1. die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
- 2. die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
- 3. die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß § 2 mindestens einmal 100% überstiegen hat.
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