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§ 10 SWRV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sollbetrag

§ 10

(1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b sowie in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 und § 1 Abs. 2 Z 8 lit. a das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.

(2) Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz (§ 3 Abs. 2) den Grenzschadensatz (§ 5), so ist in allen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und allen Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Hiervon sind der Versicherungszweig Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und der Geschäftsbereich Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b ausgenommen.

(3) Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Ergibt sich durch Zuführungen gemäß § 11 oder § 12 eine Überschreitung des Sollbetrags, ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Geschäftsjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, ist der Differenzbetrag im Geschäftsjahr jedenfalls aufzulösen. Für die Auflösung gilt § 14 Abs. 1.

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