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§ 11 SWRV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Schadenunabhängige Zuführung

§ 11

Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Geschäftsjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 1,5% ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.

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