Beendigungsplan und Vertrauensinfrastruktur
§ 9.
(1) Ein qualifizierter VDA hat der Aufsichtsstelle zumindest drei Wochen im Vorhinein die geplante Einstellung seiner Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Sofern der qualifizierte VDA qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Zertifikatsdatenbank von einem anderen qualifizierten VDA übernommen werden kann und wird. Auch im Fall des Widerrufs der qualifizierten Zertifikate hat der qualifizierte VDA sicherzustellen, dass die Zertifikatsdatenbank weitergeführt wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle als Teil ihrer Vertrauensinfrastruktur (§ 14 Abs. 3) für die Weiterführung der Zertifikatsdatenbank auf Kosten des qualifizierten VDA Sorge zu tragen.
(3) Ein Widerruf der gültigen qualifizierten Zertifikate gemäß Abs. 2 ist nur dann zulässig, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ist der Widerruf unzulässig, hat der Bund für deren Weiterführung Sorge zu tragen. Der qualifizierte VDA hat zu diesem Zweck dem Bund alle notwendigen Mittel und Informationen zu übergeben.
(4) Die Signatoren und Siegelersteller sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf, der Übernahme oder der Weiterführung unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
20009585
Dokumentnummer
NOR40211752
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