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§ 8 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

3. Abschnitt

Vertrauensdiensteanbieter Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst

§ 8

(1) Ein qualifizierter VDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO). Vertreter von juristischen Personen haben darüber hinaus einen Nachweis über das Bestehen der Vertretungsbefugnis vorzulegen.

(2) Erfolgt die Ausstellung nicht in persönlicher Anwesenheit, können auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden (Art. 24 Abs. 1 lit. d eIDAS-VO). Dabei ist insbesondere auf eine erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises iSd Abs. 1, die von einer vertrauenswürdigen Stelle durchgeführt wurde, zurückzugreifen.