§ 9 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 9

Lebensunterhalt

Solange ein Mensch mit Behinderung, der das 18. Lebensjahr überschritten hat, nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10) nicht erreicht.

05.10.2020

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