§ 9 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

§ 9

Lebensunterhalt

(1) Wenn der Mensch mit Behinderung

  1. 1. das 18. Lebensjahr überschritten hat,
  2. 2. nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und
  3. 3. eine Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat,

ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.

(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

05.10.2020

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