Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
§ 9.
In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und ‑ außer bei Gefahr im Verzug ‑ deren Weisungen abzuwarten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR12011465
alte Dokumentnummer
N1198610481N
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