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§ 9 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

§ 9.

In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und ‑ außer bei Gefahr im Verzug ‑ deren Weisungen abzuwarten.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011465

alte Dokumentnummer

N1198610481N

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