§ 9.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10006061
Dokumentnummer
NOR40142182
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