§ 10.
Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10006061
Dokumentnummer
NOR40142183
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