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§ 9 SondereinhV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 9.

Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40142182

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