Verständigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit
§ 9.
Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler, sofern er bzw. sie volljährig ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262073
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