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§ 9 Schulordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Verständigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit

§ 9.

Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler, sofern er bzw. sie volljährig ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262073

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