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§ 9 Schleusenaufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Bestellung und Abberufung

§ 9.

(1) Bedienstete der Schleusenaufsicht sind auf Antrag der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes, des § 7 sowie eines Zeugnisses für den Schiffsfunkdienst vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit dem Dienstausweis gemäß Anhang 8 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sowie dem Dienstabzeichen gemäß Anhang 9 leg. cit. zu versehen. Die Bestellung kann für eine oder mehrere Schleusenanlagen erfolgen. Die Bestellung ist – soweit noch keine Betrauungsprüfung abgelegt wurde – auf zwei Jahre ab erfolgreicher Ablegung der ersten Schleusenbefragung zu befristen.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt werden. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs sowie im Falle des Erlöschens der Bestellung zurückzustellen; der Bedienstete darf daher nicht weiter in der Schleusenaufsicht eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40212976

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