Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen
§ 9.
(1) In Häfen sind für den Bedarf der Schifffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuss geeignet ist.
(2) In Häfen muss für die Schifffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen gemäß Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie leicht zu handhaben sind, eine Gewässerverunreinigung vermieden wird sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Diese angefallenen Abfälle sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, dass der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, dass sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, dass sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.
(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen mit selbst ansaugenden Pumpen ausgestattet und so ausgestaltet sein, dass bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können. Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muss eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß der Europäischen Norm ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, dass beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.
(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 5) ausgerüstet sein.
(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, dass weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, dass die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.
(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.
(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und‑reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, dass der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dadurch die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.
(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlussstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlussstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, dass sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlussstelle folgen können.
(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbst ansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhaltigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.
(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 10.01 Z 2 lit. d der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen und ordnungsgemäß zu sammeln und zu behandeln.
Schlagworte
Schiffsreparaturbetrieb, Gleichstrom
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20005956
Dokumentnummer
NOR40253792
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