§ 9 S.WFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Begünstigte Personen

§ 9

(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie

  1. 1. volljährig ist;
  2. 2. seit mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat; dies gilt nicht für die Überlassung einer Dienstnehmerwohnung und für die Überlassung einer sonstigen Wohnung in Miete;
  3. 3. einen Bedarf an der geförderten Wohnung und die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. Ein solcher Bedarf liegt insbesondere vor, wenn
  1. a) bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde;
  2. b) der Bedarf an einer anderen Wohnung aufgrund geänderter Familienverhältnisse besteht;
  3. c) der Bedarf an einer anderen Wohnung wegen eines berufsbedingten Ortswechsels besteht; oder
  4. d) eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers eingetreten ist;
  1. 4. sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb ihr nach Wohnbauförderungsgesetzen des Bundes oder eines Landes gefördert wurde, binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung;
  2. 5. über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs. 4 festgelegten Betrag nicht übersteigt; und
  3. 6. österreichischer Staatsbürger ist; dies gilt nicht
  1. a) für Personen, die mit einem österreichischen Staatsbürger oder mit einer nach Abs. 3 gleichgestellten Person verheiratet sind;
  2. b) für die Überlassung einer Wohnung in Miete.

(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs. 1 Z 1) und, soweit diese Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt, auch von der Voraussetzung des Vorliegens des zweijährigen Hauptwohnsitzes im Land Salzburg kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Aufgabe des Eigentumsrechtes im Sinn des Abs. 1 Z 4 kann abgesehen werden, wenn an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird.

(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

  1. 1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;
  2. 2. Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die im Inland eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und aufenthaltsberechtigt sind;
  3. 3. Flüchtlinge, die gemäß dem Asylgesetz 1991 Asyl gewährt erhalten haben und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie diesen gemäß § 25 Abs. 3 des Asylgesetzes gleichgestellte Fremde.

(4) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach der Art der Förderung unterschieden werden.

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