1. Mit der Verständigung vom Prüfungstermin ist dem Prüfungswerber auch das besondere Rechtsgebiet bekanntzugeben, dem die schriftliche Aufgabe aus dem Verwaltungsrecht entnommen ist (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz). 2. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung siehe § 18; dieser Zeitpunkt ist auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben (§ 19).
§ 9.
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.
1. Mit der Verständigung vom Prüfungstermin ist dem Prüfungswerber auch das besondere Rechtsgebiet bekanntzugeben, dem die schriftliche Aufgabe aus dem Verwaltungsrecht entnommen ist (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz).
2. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung siehe § 18; dieser Zeitpunkt ist auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben (§ 19).
Schlagworte
Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033862
alte Dokumentnummer
N2198517401R
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