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§ 9 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 9.

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben.

Schlagworte

Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280238

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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