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§ 9 Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Das Anfertigen des Sitzes eines Polstermöbels, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Einnähen eines Keders sowie Bezugsarbeiten mit einem gemusterten Möbelstoff oder Kunstleder.
  2. 2. Das Anfertigen der Lehne eines Polstermöbels, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Anfertigen von Schablonen, Näharbeiten, Einnähen eines Reißverschlusses.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. fachgerechte Ausführung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010243

Dokumentnummer

NOR40204543

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