Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung eines Polstermöbels nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010243
Dokumentnummer
NOR40204542
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