§ 9
(1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemein bildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemein bildende höhere Schule angehört, betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- 1. als 7,293 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schülerinnen und Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
- 2. als 9,116 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schülerinnen und Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
- 3. als 10,94 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schülerinnen und Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
(Anm.: § 2 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. II Nr. 90/2017)
(3) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, betraut, ist diese Tätigkeit gemäß Abs. 1 der Unterrichtserteilung gleichzuhalten, wenn die Schule bzw. das Schulzentrum mehr als 300 Schülerinnen und/oder Schüler aufweist.
(4) Das in den Abs. 1 bis 3 für die jeweilige Größenklasse festgelegte Gleichhaltungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülerinnen und Schülern zusätzlich Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, (im Folgenden: Abendschülerinnen und Abendschüler) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
- 1. bei bis zu 100 Abendschülerinnen und -schüler um 0,608 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
- 2. bei 101 bis 200 Abendschülerinnen und -schüler um 1,216 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
- 3. bei 201 bis 300 Abendschülerinnen und -schüler um 1,823 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
- 4. bei 301 und mehr Abendschülerinnen und -schüler um 2,431 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
(5) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxis-Neuen Mittelschulen“ eingerichteten Bibliothek an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxis-Neuen Mittelschule (Praxis-NMS) betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- 1. an Praxis-NMS bis zu elf Klassen als 4,62 Wochenstunden,
- 2. an Praxis-NMS ab zwölf Klassen als 5,775 Wochenstunden.
(6) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Gleichhaltung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20009423
Dokumentnummer
NOR40192152
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