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§ 9 PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

Berücksichtigung

§ 9.

Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. 1. inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
  2. 2. wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
  3. 3. wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
  4. 4. inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
  5. 5. wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
  6. 6. wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40211864

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