Berücksichtigung
§ 9.
Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- 1. inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
- 2. wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
- 3. wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
- 4. inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
- 5. wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
- 6. wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40211864
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