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§ 9 NÜV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2022

Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht

§ 9.

Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244141

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