Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht
§ 9.
Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2022
Gesetzesnummer
20011899
Dokumentnummer
NOR40244141
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