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§ 9 NÖ SÄG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2020

5. Hauptstück

Verträge

§ 9

Aufnahmebedingungen

Ärzte dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie voll handlungsfähig sind sowie fachlich und persönlich, insbesondere gesundheitlich, für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, geeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.

27.01.2020

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