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§ 9 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 9.

(1) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Geflügelhaltungsbetriebe zu erheben.
  2. 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat regelmäßig Kontrollbesuche in allen Geflügelhaltungsbetrieben, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
  3. 3. Das Geflügel ist in den Ställen oder an einem anderen Ort, an dem eine Absonderung der Tiere möglich ist, einzusperren.
  4. 4. An den Zufahrtswegen zu den Gehöften sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen.
  5. 5. Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, Geflügelschlachtkörpern oder Eiern oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
  6. 6. Geflügel, Geflügelschlachtkörper, Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur unter folgenden Voraussetzungen aus dem Gehöft verbracht werden:
  1. a) Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung muß in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so ist das Geflügel in einen anderen, von der Behörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb zu transportieren.
  2. b) Eintagsküken oder angehendes Zuchtgeflügel darf in einen Betrieb innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel befindet. Dieser Betrieb gilt als Kontaktbetrieb im Sinne des § 14.
  3. c) Bruteier dürfen in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zonen gebracht werden. Vor dem Versand sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
  1. 7. Verbringungen gemäß Z 6 müssen auf direktem Weg und unter behördlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärpolizeilichen Kontrolle des Lieferbetriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. 8. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Geflügel, Geflügelschlachtkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
  3. 9. Die Beförderung und Ausbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
  4. 10. Ausstellungen, Märkte, Tierschauen und die Einrichtung sonstiger Sammelstellen für Geflügel und andere Vögel sind unzulässig.

(2) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 21 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben. Danach gilt die bisherige Schutzzone als Bestandteil der Überwachungszone.

Schlagworte

Verkehrsweg, Schutzzone, Stallmist

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138232

alte Dokumentnummer

N8199529963L

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